5.2.2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Art. 163 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Verlustschein ausgestellt. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten dürfte sodann auch die Tatbestandsmerkmale des Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllen. Ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der von ihm abgehobene Barbetrag nicht gestohlen wurde, so hat der Beschuldigte den Barbetrag durch Barabhebung beiseitegeschafft und überdies gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht, wo sich dieser befindet.