Ebenfalls erstaunt, weshalb der Beschuldigte sich nach Entdecken des Diebstahls nicht an die Polizei gewandt hat. Zwar führte er in diesem Zusammenhang aus, er könne nicht sagen, ob ihm das Geld auf dem Staatsgebiet von Deutschland oder von Polen gestohlen worden sei (Frage 42 der vorerwähnten Einvernahme). Dieser Umstand hätte ihn aber nicht an der Erstattung einer Strafanzeige bei Entdeckung des Diebstahls gehindert. Zusammengefasst erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er verfüge nicht mehr über die in bar abgehobenen Fr. 78'000.00, weil ihm das Geld gestohlen worden sei, nicht glaubhaft. - 12 -