Der Beschuldigte bringt freilich vor, er leide aufgrund eines Hirnschlags im Jahr 1989 an Erinnerungslücken (Frage 14 der vorerwähnten Einvernahme). Auch dies erscheint jedoch eher als Schutzbehauptung, ist doch der Diebstahl eines erheblichen Geldbetrages ein einschneidendes Erlebnis.