Zum Transport des Geldes erklärte der Beschuldigte sodann lediglich, dass er das Geld in einem Couvert transportiert habe. Zum Aussehen des Couverts konnte er – ausser, dass es sich um ein grosses Couvert gehandelt habe – hingegen keine Angaben machen (Fragen 16 und 44 der vorerwähnten Einvernahme). Auch blieben die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl inhaltsarm. So legte er beispielsweise nicht dar, wo sich das Geld im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls befunden haben soll (Hosen- oder Jackentasche, Koffer etc.). Der Beschuldigte bringt freilich vor, er leide aufgrund eines Hirnschlags im Jahr 1989 an Erinnerungslücken (Frage 14 der vorerwähnten Einvernahme).