Von einem Diebstahl war gegenüber dem Betreibungsamt demnach noch keine Rede. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass der Beschuldigte die Einfuhr des Barbetrags bei der Einreise in die Europäische Union konform dem Unionsrecht angemeldet hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. L 309 vom 26. Oktober 2005 S. 9).