ist, ob mit einer Finanzanlage ein Gewinn erzielt werden kann). Auf Nachfrage konnte der Beschuldigte denn auch keine konkreten Angaben zur angeblich geplanten Finanzanlage machen und verstrickte sich in Widersprüche. So erklärte er in den Fragen 13 und 62 der vorerwähnten Einvernahme, er habe das Geld einfach auf einem polnischen Bankkonto deponieren wollen. In Frage 32 derselben Einvernahme gab er hingegen zu Protokoll, er habe mit dem Geld eine Wohnung in Polen kaufen wollen.