Im Weiteren erscheinen auch die übrigen Angaben des Beschuldigten zu den Umständen und den Gründen des Überführens eines grösseren Barbetrags nach Polen ausweichend und wenig glaubhaft. So behauptete der Beschuldigte, dass er das Geld in Polen habe anlegen wollen, um nachher die Rechnungen des Beschwerdeführers bezahlen zu können (Fragen 32, 36 und 39 der vorerwähnten Einvernahme). Indessen hätte der Beschuldigte mit den ihm aus der Auszahlung des Vorsorgekapitals zur Verfügung stehenden Mitteln die Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer ohne weiteres bezahlen können. Es erschliesst sich folglich nicht, weshalb der Beschuldigte das Geld zunächst hätte anlegen müssen (zumal nie sicher