Denn der Beschuldigte hätte ohne weiteres zunächst in Polen ein Konto eröffnen können und anschliessend den Betrag vom Schweizer Konto auf das polnische Konto überweisen können. Einerseits reist der Beschuldigte offenbar regelmässig zwischen der Schweiz und Polen hin und her und andererseits liesse sich eine Überweisung ab dem schweizerischen Konto auch von Polen aus anweisen (etwa mittels E-Banking oder auf dem Postweg).