Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte regelmässig Bargeld ab seinem Schweizer Konto in Polen bezog, erscheint jedoch nicht einsichtig, weshalb es hätte notwendig sein sollen, einen grösseren Geldbetrag in bar nach Polen zu überführen. Auch der vom Beschuldigten behauptete Umstand, dass er in Polen ein Konto habe eröffnen wollen und den Barbetrag auf das zu eröffnende polnische Konto habe einzahlen wollen (Frage 63 der Einvernahme des Beschuldigten, 1. Einvernahme zur Sache, vom 11. November 2022), erklärt nicht, weshalb er einen – zumal im Verhältnis zu den finanziellen Mitteln des Beschuldigten – hohen Barbetrag äusserst riskant nach Polen hätte überführen müssen.