Art. 163 StGB ist ein (konkretes) Vermögensgefährdungsdelikt, d.h., die Gläubiger brauchen im Ergebnis nicht zu Schaden zu kommen. Es genügt eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen. Hingegen verlangt Art. 163 StGB, dass der Schuldner vorsätzlich zum Schaden der Gläubiger handelt. Der Schaden muss also nicht eintreten, aber mindestens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein (TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 163 StGB).