163 StGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann konsequenterweise nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 65 zu Art. 163 StGB).