Der staatliche Strafanspruch entsteht zwar erst mit dem Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Verlustschein oder Konkurseröffnung). Völlig unabhängig davon kann aber eine Straftat gemäss Art. 163 StGB vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 63 zu Art. 163 StGB). Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 StGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss (HAGENSTEIN, a.a.