heimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte gemacht werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 163 StGB). -9- Die Abgrenzung im Verhältnis zur gänzlichen Verweigerung von Auskünften (Art. 323 StGB) wird vom Bundesgericht aufgrund des Umstandes vorgenommen, dass weder eine Gläubigerschädigung noch der entsprechende Vorsatz für Art. 323 StGB relevant sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 163 StGB).