Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs wird zunächst als Generalklausel umschrieben (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 163 StGB). Eine klare Definition des Begriffs des Beiseiteschaffens fehlt. In der Lehre wird diese Tathandlungsvariante teilweise umschrieben als "Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in seinem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht entdeckt wird oder für dieses nicht greifbar ist" (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 163 StGB).