Taugliches Tatobjekt ist das schuldnerische Vermögen soweit es der Befriedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll (Art. 91 ff. und 197 SchKG; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 163 StGB). Im Ausland liegendes Vermögen des Schuldners gilt als taugliches Tatobjekt, zumal es für die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners in der Schweiz relevant sein kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 163 StGB).