Diesen Umstand lasse der Beschwerdeführer ebenfalls ausser Acht. Die Bereitschaft des Beschuldigten, seine Schulden in Raten abzubezahlen, stehe dem Vorwurf der Beiseiteschaffung von Vermögenswerten diametral entgegen. Ein Wille zur ab- -7- sichtlichen Beseitigung von Vermögenswerten zum Nachteil des Beschwerdeführers sei für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht erkennbar bzw. schlicht nicht beweisbar. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigten sich daher. Ein Freispruch sei deutlich wahrscheinlicher.