Auch sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unzutreffend, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlung – d.h. im Moment des Beiseiteschaffens des Pensionskassengeldes im April 2021 – über einen Verlustschein hätte verfügen müssen. Es handle sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Es spiele keine Rolle, ob diese vor oder nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintrete, letzteres sei sogar der Regelfall. Es genüge, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat Schuldner des Beschwerdeführers gewesen sei. 4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus: