Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme zur Sache keinen Hehl daraus gemacht, dass er das Pensionskassengeld nach Polen habe schaffen wollen. Dies habe er sicher nicht tun wollen, um seine Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer zu begleichen. Der einzige Grund, um das Pensionskassengeld als Kapital zu beziehen und in bar nach Polen zu -6- bringen, sei es, dieses in einer nicht mehr verfolgbaren Art und Weise beiseite zu schaffen, sein Vermögen zum Schein seiner Gläubiger zu vermindern und in naher Zukunft allein und ungeachtet allfälliger berechtigter Ansprüche seiner Gläubiger davon profitieren zu können.