Der Beschuldigte habe angegeben, das ausbezahlte Vorsorgegeld sei ihm, nachdem er es in bar abgehoben habe, gestohlen worden. Entsprechend habe sich der Tatverdacht nicht dahingehend erhärtet, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen Vermögenwerte zum Nachteil des Beschwerdeführers beiseitegeschafft habe. Ausserdem sei der Verlustschein zu Gunsten des Beschwerdeführers erst im April 2022, d.h. mehr als ein Jahr nach Auszahlung des Pensionskassengeldes, ausgestellt worden. Selbst wenn der Beschuldigte das besagte Geld im Jahr 2021, d.h. vor der Betreibung des Beschwerdeführers, nach Polen verbracht hätte, sei dies aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht tatbestandsrelevant.