Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Als Gläubiger, der im Pfändungsverfahren gegen den Beschuldigten zu Verlust gekommen ist, kommt dem Beschwerdeführer die Stellung als geschädigte Person im Strafverfahren zu. 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: