Das geschützte Rechtsgut bei den Konkurs- und Betreibungsstraftaten (Art. 163 ff. StGB) ist einerseits das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners (d.h. deren Anspruch auf Befriedigung aus dem restlichen Vermögen des Schuldners) und andererseits das Betreibungsverfahren selbst als Mittel zur Durchsetzung von Rechten (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2).