3.3. Mit Verfügung vom 28. März 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an. Das Einschreiben an den Beschuldigten wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert. -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: