1. 1.1. Der Beschwerdeführer vermietete dem Beschuldigten per 1. September 2020 eine 3 ½-Zimmerwohnung. Bereits ab Beginn des Mietverhältnisses kam es zu nicht oder nicht vollständig bezahlten Mietzins-, Akonto-Neben- kosten- bzw. Nebenkostenzahlungen durch den Beschuldigten. Entsprechend wurde der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 16. September 2020 durch das vom Beschwerdeführer beauftragte Treuhandbüro gemahnt. Der ausstehende Betrag wuchs stetig an und wird vom Beschwerdeführer per Ende Januar 2022 auf Fr. 11'417.70 beziffert (Mietzins- und Akonto-Nebenkostenausstände für die Monate September 2020 bis Januar 2022 sowie ausstehende Bezahlung Nebenkostenabrechnung vom 4. Juni