Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.76 (STA.2022.4177) Art. 172 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Pletscher, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 7. Februar 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer vermietete dem Beschuldigten per 1. September 2020 eine 3 ½-Zimmerwohnung. Bereits ab Beginn des Mietverhältnisses kam es zu nicht oder nicht vollständig bezahlten Mietzins-, Akonto-Neben- kosten- bzw. Nebenkostenzahlungen durch den Beschuldigten. Entspre- chend wurde der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 16. September 2020 durch das vom Beschwerdeführer beauftragte Treuhandbüro ge- mahnt. Der ausstehende Betrag wuchs stetig an und wird vom Beschwer- deführer per Ende Januar 2022 auf Fr. 11'417.70 beziffert (Mietzins- und Akonto-Nebenkostenausstände für die Monate September 2020 bis Januar 2022 sowie ausstehende Bezahlung Nebenkostenabrechnung vom 4. Juni 2021). Gegen die vom Beschwerdeführer über diesen Betrag eingeleitete Betreibung erhob der Beschuldigte keinen Rechtsvorschlag (Zahlungsbe- fehl vom 3. Februar 2022). Der Beschwerdeführer stellte daher am 25. Feb- ruar 2022 das Fortsetzungsbegehren. Am 4. April 2022 stellte das Betrei- bungsamt dem Beschwerdeführer einen Verlustschein in Höhe von Fr. 12'382.65 aus. In der Folge wies der Beschwerdeführer das Betrei- bungsamt darauf hin, dass der Beschuldigte sich vorzeitig habe pensionie- ren lassen und ihm das Vorsorgekapital der zweiten Säule in bar ausbe- zahlt worden sei. Am 2. August 2022 stellte das Betreibungsamt dem Be- schwerdeführer erneut einen Verlustschein aus (über Fr. 12'611.15). Auf einem vom Betreibungsamt auf dem Verlustschein angebrachten Post-it findet sich die Notiz: "BVG-Geld nach Polen zur Ehefrau überwiesen." 1.2. Mit Schreiben vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) und konstituierte sich als Privatkläger. Die daraufhin erfolgten Ermittlungen ergaben, dass dem Beschuldigten am 1. April 2021 ein Vorsorgekapital in der Höhe von Fr. 134'060.40 ausbezahlt worden war und der Beschuldige am 27. April 2021 zwei Barabhebungen im Gesamtbetrag von Fr. 78'000.00 vorgenommen hatte. Anlässlich der polizeilichen Einver- nahme gab der Beschuldigte an, dieses Geld sei ihm während der Zugfahrt nach Polen – wohin er seinen Lebensmittelpunkt verschieben wolle – ge- stohlen worden. 2. Am 7. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm: -3- " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 3. Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerich- tet (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 10. Februar 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 18. Februar 2023 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm im Strafverfahren ST.2022.4177 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, den rechtserheblichen Sachver- halt abschliessend zu ermitteln und Anklage zu erheben. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Verfügung vom 14. März 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 24. März 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Verfügung vom 28. März 2023 setzte die Verfahrensleiterin dem Be- schuldigten und der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Beschwerdeantwort an. Das Einschreiben an den Beschuldigten wurde von der Post als nicht abgeholt retourniert. -4- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. 1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer konstituierte sich indessen mit Strafanzeige vom 5. August 2022 als Privatkläger. 1.2.2. Zu einer Konstituierung als Privatkläger war der Beschwerdeführer über- dies auch berechtigt. Als Privatkläger konstituieren kann sich die geschä- digte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus: Danach ist unmit- telbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Trä- ger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter -5- schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beein- trächtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tat- bestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentli- che Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar be- einträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). Das geschützte Rechtsgut bei den Konkurs- und Betreibungsstraftaten (Art. 163 ff. StGB) ist einerseits das Vermögen der Gläubiger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners (d.h. de- ren Anspruch auf Befriedigung aus dem restlichen Vermögen des Schuld- ners) und andererseits das Betreibungsverfahren selbst als Mittel zur Durchsetzung von Rechten (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 115 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Als Gläubiger, der im Pfändungsverfahren gegen den Beschuldigten zu Verlust gekommen ist, kommt dem Beschwerdeführer die Stellung als ge- schädigte Person im Strafverfahren zu. 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfü- gung zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte habe angegeben, das ausbezahlte Vorsorgegeld sei ihm, nachdem er es in bar abgehoben habe, gestohlen worden. Entsprechend habe sich der Tatverdacht nicht dahingehend erhärtet, dass der Beschul- digte mit Wissen und Willen Vermögenwerte zum Nachteil des Beschwer- deführers beiseitegeschafft habe. Ausserdem sei der Verlustschein zu Gunsten des Beschwerdeführers erst im April 2022, d.h. mehr als ein Jahr nach Auszahlung des Pensionskassengeldes, ausgestellt worden. Selbst wenn der Beschuldigte das besagte Geld im Jahr 2021, d.h. vor der Betrei- bung des Beschwerdeführers, nach Polen verbracht hätte, sei dies auf- grund des zeitlichen Ablaufs nicht tatbestandsrelevant. Das Verfahren sei daher einzustellen. 3. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zusammengefasst aus: Der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme zur Sache keinen Hehl daraus gemacht, dass er das Pensionskassengeld nach Polen habe schaffen wollen. Dies habe er sicher nicht tun wollen, um seine Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer zu begleichen. Der einzige Grund, um das Pensionskassengeld als Kapital zu beziehen und in bar nach Polen zu -6- bringen, sei es, dieses in einer nicht mehr verfolgbaren Art und Weise bei- seite zu schaffen, sein Vermögen zum Schein seiner Gläubiger zu vermin- dern und in naher Zukunft allein und ungeachtet allfälliger berechtigter An- sprüche seiner Gläubiger davon profitieren zu können. Die Geschichte mit dem Diebstahl sei überdies frei erfunden. Jede Person, der Geld in dieser Höhe abhandenkomme, melde sich bei den Strafverfol- gungsbehörden. Die Unkenntnis des genauen Tatorts des Diebstahls halte niemanden davon ab, sich bei den Behörden zu melden. Gründe für Schamgefühle gebe es keine. Auch stehe die Behauptung, das Geld sei gestohlen worden, in diametralen Widerspruch zur Aussage gegenüber dem Betreibungsamt, wonach das Geld zu seiner (früheren) Ehefrau in Po- len transferiert worden sei. Selbst wenn es sich tatsächlich so verhielte, dass ihm das Geld gestohlen worden sei, stellte sich zudem immer noch die Frage eines versuchten Pfändungsbetrugs. Auch sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unzutref- fend, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlung – d.h. im Moment des Beiseiteschaffens des Pensionskassengeldes im April 2021 – über einen Verlustschein hätte verfügen müssen. Es handle sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung. Es spiele keine Rolle, ob diese vor oder nach dem tatbestandsmässigen Verhalten eintrete, letzteres sei sogar der Regelfall. Es genüge, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat Schuldner des Beschwerdeführers gewesen sei. 4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der Beschwerdeantwort zu- sammengefasst aus: Der Tatverdacht habe sich nicht dahingehend erhärtet, dass der Beschul- digte vorsätzlich, d.h. wissen- und willentlich, Vermögenswerte zum Nach- teil des Beschwerdeführers beiseitegeschafft habe. Es sei korrekt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme ausgesagt habe, dass er das Pensionskassengeld nach Polen habe schaffen wollen. Dies jedoch erst, nachdem mit der Polizei alles geklärt sei. Der Beschuldige habe anlässlich seiner Einvernahme zudem zu Protokoll gegeben, dass er das Geld zu- nächst habe anlegen und dann die Schulden beim Beschwerdeführer tilgen wollen. Indem der Beschwerdeführer vorbringe, dass es keinen plausiblen Grund gebe, das Geld nach Polen zu schaffen, ignoriere er die Absicht des Beschuldigten, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen zu verlegen. Sodann habe der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen Abzahlungsvertrag vorgeschlagen, was dieser jedoch abgelehnt habe. Diesen Umstand lasse der Beschwerdeführer ebenfalls ausser Acht. Die Bereitschaft des Beschul- digten, seine Schulden in Raten abzubezahlen, stehe dem Vorwurf der Bei- seiteschaffung von Vermögenswerten diametral entgegen. Ein Wille zur ab- -7- sichtlichen Beseitigung von Vermögenswerten zum Nachteil des Be- schwerdeführers sei für die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht er- kennbar bzw. schlicht nicht beweisbar. Weitere Untersuchungshandlungen erübrigten sich daher. Ein Freispruch sei deutlich wahrscheinlicher. 5. 5.1. 5.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zwei- felsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Ein- stellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem -8- Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 5.1.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder ver- heimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs strafbar (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Taugliches Tatobjekt ist das schuldnerische Vermögen soweit es der Be- friedigung der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren dienen soll (Art. 91 ff. und 197 SchKG; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweize- risches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 163 StGB). Im Ausland liegendes Vermögen des Schuldners gilt als taugliches Tatobjekt, zumal es für die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners in der Schweiz relevant sein kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlung des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbe- trugs wird zunächst als Generalklausel umschrieben (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 17 zu Art. 163 StGB). Eine klare Definition des Begriffs des Beiseite- schaffens fehlt. In der Lehre wird diese Tathandlungsvariante teilweise um- schrieben als "Verschiebung von Vermögen an einen Ort, wo es in seinem Wert erhalten bleibt, aber vom Konkurs- oder Betreibungsamt nicht ent- deckt wird oder für dieses nicht greifbar ist" (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 163 StGB). Als Verheimlichen gilt zunächst positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und der Gläubi- ger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln. Darunter fallen ins- besondere das Verstecken sowie die Abgabe falscher Erklärungen (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 28 zu Art. 163 StGB). Tatbestandsmässig kann auch Schweigen sein, soweit es sich um betrügerisches Schweigen han- delt, das dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen. Als Schweigen mit betrügerischem Charakter wird das Er- wecken falscher Vorstellungen bei den Zwangsvollstreckungsbehörden aufgrund von Lügen oder Halbwahrheiten qualifiziert. Weiter gilt als ver- heimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Ver- mögenswerte gemacht werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 163 StGB). -9- Die Abgrenzung im Verhältnis zur gänzlichen Verweigerung von Auskünf- ten (Art. 323 StGB) wird vom Bundesgericht aufgrund des Umstandes vor- genommen, dass weder eine Gläubigerschädigung noch der entspre- chende Vorsatz für Art. 323 StGB relevant sind (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 163 StGB). Der staatliche Strafanspruch entsteht zwar erst mit dem Vorliegen der ob- jektiven Strafbarkeitsbedingung (Verlustschein oder Konkurseröffnung). Völlig unabhängig davon kann aber eine Straftat gemäss Art. 163 StGB vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 63 zu Art. 163 StGB). Der Zeitraum, in wel- chem Delikte nach Art. 163 StGB begangen werden können, beginnt nach herrschender Lehre im Zeitpunkt, in dem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvoll- streckungsverfahren rechnen muss (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 64 zu Art. 163 StGB). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann konsequenter- weise nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens began- gen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die re- gelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 65 zu Art. 163 StGB). Letzter möglicher Zeitpunkt, in dem strafbare Handlungen nach Art. 163 StGB begangen werden können, ist grundsätz- lich das Ende des betroffenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (HAGEN- STEIN, a.a.O., N. 66 zu Art. 163 StGB). Art. 163 StGB ist ein (konkretes) Vermögensgefährdungsdelikt, d.h., die Gläubiger brauchen im Ergebnis nicht zu Schaden zu kommen. Es genügt eine Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger auf das schuldnerische Vermögen. Hingegen verlangt Art. 163 StGB, dass der Schuldner vorsätzlich zum Schaden der Gläubiger handelt. Der Schaden muss also nicht eintreten, aber mindestens mit Eventualvorsatz vom Täter gewollt sein (TRECHSEL/OGG, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 163 StGB). 5.2. 5.2.1. Entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm trifft es nicht zu, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet hat. Bei der der- zeitigen Beweislage erscheint ein Freispruch keineswegs deutlich wahr- scheinlicher als ein Schuldspruch. Die Behauptung des Beschuldigten, dass ihm die Fr. 78'000.00, die er von seinem Konto abgehoben hatte, auf einer Zugfahrt von der Schweiz nach Polen gestohlen worden seien, erscheint unglaubhaft und als blosse Schutzbehauptung. - 10 - Zwar mag die Behauptung des Beschuldigten durchaus zutreffen, dass er plane, seinen Lebensmittelpunkt nach Polen zu verlegen, zumal dem bei den Akten liegenden Kontoauszug des Beschuldigten zahlreiche Geldab- hebungen an einem Geldautomaten in Danzig (Polnisch: Gdańsk) entnom- men werden können. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte regelmässig Bargeld ab seinem Schweizer Konto in Polen bezog, erscheint jedoch nicht einsichtig, weshalb es hätte notwendig sein sollen, einen grös- seren Geldbetrag in bar nach Polen zu überführen. Auch der vom Beschul- digten behauptete Umstand, dass er in Polen ein Konto habe eröffnen wol- len und den Barbetrag auf das zu eröffnende polnische Konto habe einzah- len wollen (Frage 63 der Einvernahme des Beschuldigten, 1. Einvernahme zur Sache, vom 11. November 2022), erklärt nicht, weshalb er einen – zu- mal im Verhältnis zu den finanziellen Mitteln des Beschuldigten – hohen Barbetrag äusserst riskant nach Polen hätte überführen müssen. Denn der Beschuldigte hätte ohne weiteres zunächst in Polen ein Konto eröffnen können und anschliessend den Betrag vom Schweizer Konto auf das pol- nische Konto überweisen können. Einerseits reist der Beschuldigte offen- bar regelmässig zwischen der Schweiz und Polen hin und her und ande- rerseits liesse sich eine Überweisung ab dem schweizerischen Konto auch von Polen aus anweisen (etwa mittels E-Banking oder auf dem Postweg). Im Weiteren erscheinen auch die übrigen Angaben des Beschuldigten zu den Umständen und den Gründen des Überführens eines grösseren Bar- betrags nach Polen ausweichend und wenig glaubhaft. So behauptete der Beschuldigte, dass er das Geld in Polen habe anlegen wollen, um nachher die Rechnungen des Beschwerdeführers bezahlen zu können (Fragen 32, 36 und 39 der vorerwähnten Einvernahme). Indessen hätte der Beschul- digte mit den ihm aus der Auszahlung des Vorsorgekapitals zur Verfügung stehenden Mitteln die Schulden gegenüber dem Beschwerdeführer ohne weiteres bezahlen können. Es erschliesst sich folglich nicht, weshalb der Beschuldigte das Geld zunächst hätte anlegen müssen (zumal nie sicher ist, ob mit einer Finanzanlage ein Gewinn erzielt werden kann). Auf Nach- frage konnte der Beschuldigte denn auch keine konkreten Angaben zur an- geblich geplanten Finanzanlage machen und verstrickte sich in Widersprü- che. So erklärte er in den Fragen 13 und 62 der vorerwähnten Einver- nahme, er habe das Geld einfach auf einem polnischen Bankkonto depo- nieren wollen. In Frage 32 derselben Einvernahme gab er hingegen zu Pro- tokoll, er habe mit dem Geld eine Wohnung in Polen kaufen wollen. Einmal davon abgesehen, dass diese Aussagen widersprüchlich sind, ist weder das blosse Einzahlen von Geld auf einem Konto (was notorisch nach wie vor kaum Zinsen abwirft) noch der Kauf einer Wohnung zum Eigenge- brauch geeignet, einen Ertrag erwirtschaften zu können, mit dem der Be- schuldigte hätte Schulden abbezahlen können. Im Weiteren sind auch die Angaben rund um den angeblichen Transport des Geldes im Zug nach Polen sowie den angeblichen Diebstahl während - 11 - der Zugfahrt nicht nachvollziehbar. Zunächst fällt auf, dass der Beschul- digte gegenüber dem Betreibungsamt offenbar noch behauptet hatte, das Geld seiner Ehefrau gegeben zu haben (vgl. Post-it auf dem Verlustschein vom 2. August 2022). Von einem Diebstahl war gegenüber dem Betrei- bungsamt demnach noch keine Rede. Zudem geht aus den Akten auch nicht hervor, dass der Beschuldigte die Einfuhr des Barbetrags bei der Ein- reise in die Europäische Union konform dem Unionsrecht angemeldet hätte (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ABl. L 309 vom 26. Oktober 2005 S. 9). Zum Transport des Geldes erklärte der Beschuldigte sodann lediglich, dass er das Geld in einem Couvert transportiert habe. Zum Aussehen des Cou- verts konnte er – ausser, dass es sich um ein grosses Couvert gehandelt habe – hingegen keine Angaben machen (Fragen 16 und 44 der vorer- wähnten Einvernahme). Auch blieben die Aussagen des Beschuldigten zum angeblichen Diebstahl inhaltsarm. So legte er beispielsweise nicht dar, wo sich das Geld im Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls befunden haben soll (Hosen- oder Jackentasche, Koffer etc.). Der Beschuldigte bringt frei- lich vor, er leide aufgrund eines Hirnschlags im Jahr 1989 an Erinnerungs- lücken (Frage 14 der vorerwähnten Einvernahme). Auch dies erscheint je- doch eher als Schutzbehauptung, ist doch der Diebstahl eines erheblichen Geldbetrages ein einschneidendes Erlebnis. Angesichts der Tatsache, dass es sich beim angeblich gestohlenen Bar- geld um den wesentlichen Teil seines Vermögens handelt, erstaunt auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe wahrscheinlich geschlafen, als ihm das Geld gestohlen worden sei (Frage 14 der vorerwähnten Einver- nahme). Es erscheint realitätsfremd, dass jemand einen derart grossen Barbetrag unbeaufsichtigt lässt und sich schlafen legt. Dies auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass die Zugfahrt von der Schweiz nach Dan- zig rund zwanzig Stunden dauert. Ebenfalls erstaunt, weshalb der Beschul- digte sich nach Entdecken des Diebstahls nicht an die Polizei gewandt hat. Zwar führte er in diesem Zusammenhang aus, er könne nicht sagen, ob ihm das Geld auf dem Staatsgebiet von Deutschland oder von Polen ge- stohlen worden sei (Frage 42 der vorerwähnten Einvernahme). Dieser Um- stand hätte ihn aber nicht an der Erstattung einer Strafanzeige bei Entde- ckung des Diebstahls gehindert. Zusammengefasst erscheint die Behauptung des Beschuldigten, er ver- füge nicht mehr über die in bar abgehobenen Fr. 78'000.00, weil ihm das Geld gestohlen worden sei, nicht glaubhaft. - 12 - 5.2.2. Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Art. 163 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Verlustschein ausgestellt. Das dem Be- schuldigten vorgeworfene Verhalten dürfte sodann auch die Tatbestands- merkmale des Art. 163 Ziff. 1 StGB erfüllen. Ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten der von ihm abgehobene Barbetrag nicht gestohlen wurde, so hat der Beschuldigte den Barbetrag durch Barabhebung beisei- tegeschafft und überdies gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht, wo sich dieser befindet. Dem Beschuldigten war sodann auch bekannt, dass er dem Beschwerdeführer Geld schuldet und dass das Vorsorgekapital im Wesentlichen sein einziges Vermögen darstellte, mit welchem er seine Schulden bezahlen könnte. Das ausbezahlte Kapital der beruflichen Vor- sorge bei (vorzeitiger) Pensionierung wäre sodann jedenfalls beschränkt pfändbar i.S.v. Art. 93 Abs. 1 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.2.1). Schliesslich kann entge- gen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus der Tatsache, dass der Be- schuldigte dem Beschwerdeführer einst eine Abzahlungsvereinbarung vor- geschlagen hatte, nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte keinen Vorsatz gehabt hätte. 5.3. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die angefochtene Einstel- lungsverfügung vom 7. Februar 2023 ist aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. - 13 - Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger