2.2. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Sodann ist die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: