Demgemäss ist nicht ersichtlich, worin das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers liegen soll, die Frage der Rechtmässigkeit der Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger im jetzigen Verfahrensstadium auf dem Beschwerdeweg klären zu können. 1.4. Auf die Beschwerde ist mangels Vorliegens eines rechtlich geschützten Interesses gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1) nicht einzutreten. 2. 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).