dieser (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO) Anträge (insbesondere Beweisanträge) stellen zu können. Im Strafverfahren gilt indessen der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO), weshalb das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Privatklägerschaft den rechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären hat. Sodann kann die Privatklägerschaft das Strafurteil zwar gegebenenfalls mit Berufung anfechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren stünde es dem Beschwerdeführer aber offen, die Stellung des Beschwerdegegners als Privatkläger und damit dessen Legitimation zur Berufung in Frage zu stellen.