118 Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 6) in Frage steht. Die Mitwirkung des Beschwerdegegners im Strafverfahren beschränkt sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Möglichkeit, an der Hauptverhandlung anwesend zu sein und an dieser oder im Vorfeld zu -8-