Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers liegt im Weiteren auch nicht auf der Hand. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Stellung als Privatkläger Kenntnis von rechtlich geschützten Geheimnissen des Beschwerdeführers erlangen könnte. Als rechtlich geschütztes Geheimnis könnte vorliegend höchstens der Inhalt des psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer, das sich in den Strafakten befindet, infrage kommen. Indessen gewährte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdegegner schon vor dessen Konstituierung als Privatkläger Einsicht in die gesamten Strafakten (inkl. psychiatrisches Gutachten; vgl. Beschwerde