Der Beschwerdeführer äussert sich im Abschnitt "Formelles", in welchem er sich mit den Beschwerdevoraussetzungen beschäftigt, mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im materiellen Teil seiner Begründung die Ansicht vertritt, dass im vorliegenden Verfahren die Grundsatzfragen zu klären seien, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person ausnahmsweise noch nach Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren könne und andererseits, ob für die (verspätete) Zulassung das Gerichtspräsidium (Verfahrensleitung) oder das Gesamtgericht zuständig seien, begründet kein rechtlich ge-