O., N. 12e zu Art. 118 StPO unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2008 vom 27. April 2009 E. 1.2.) sollen solche Nachteile allerdings grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimieren, also nur ausnahmsweise als rechtlich geschütztes Interesse infrage kommen.