Das Bundesgericht scheint ferner davon auszugehen, dass die beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde gegen die Zulassung einer Person als Privatklägerin hat, wenn das Verfahren aufgrund der Zulassung dieser Person als Privatklägerin komplexer wird bzw. wenn bei Verneinung der Privatklägerstellung das Verfahren erheblich vereinfacht würde (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4). Nach MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (a.a.O., N. 12e