Das Bundesstrafgericht bejaht ein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person an der Anfechtung der Zulassung einer Person als Privatklägerin ferner dann, wenn es sich bei der als Privatklägerin zugelassenen Partei um einen Staat handelt, da einem Staat aufgrund seiner Souveränität im Vergleich zu einer "gewöhnlichen" Privatklägerin andere Wege offenstehen, um gegenüber der beschuldigten Person und deren Vermögen Massnahmen zu ergreifen. Selbiges gilt, wenn die als Privatklägerin zugelassene Person "quasi-staatlich" ist, es sich bei dieser also um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit ei-