118 StPO). So bejahte das Bundesstrafgericht im Urteil BB.2011.132 vom 27. Juni 2012 (vgl. E. 1.4, insbesondere E. 1.4.4) ein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person in einem Fall, in welchem die als Privatklägerinnen zugelassenen Personen beabsichtigten, das mit der -6- Stellung als Privatklägerinnen verbundene Recht auf Akteneinsicht zu nutzen, um Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der beschuldigten Person zu erlangen und in einem gegen die beschuldigte Person geführten Zivilprozess in London zu verwenden.