1.2.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person an der Anfechtung der Zulassung einer Person als Privatklägerin ist nur ausnahmsweise zu bejahen, etwa wenn aufgrund der Zulassung einer Partei als Privatklägerin rechtlich geschützte Geheimnisse der beschuldigten Person verletzt werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12e zu Art. 118 StPO).