1. 1.1. Die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer gewahrt. -5-