3.5. Mit Verfügung vom 14. März 2023 trat die Verfahrensleiterin auf die Anträge des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners betreffend Anweisung an die Vorinstanz, das Strafverfahren zu sistieren, nicht ein und überwies die entsprechenden Anträge zuständigkeitshalber an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies sie ab. 3.6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. März 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: