4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ST.2022.275 bis zum rechtskräftigen Entscheid über vorliegende Beschwerde zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -4- 3.2. Mit Eingabe vom 3. März 2023 verzichtete der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Postaufgabe: 9. März 2023) verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. 3.4. Am 13. März 2023 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und beantragte: