1.4. Am 9. Januar 2023 ersuchte der Beistand des Beschwerdegegners, nunmehr anwaltlich vertreten, beim Bezirksgericht Aarau um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 bestritt der Beschwerdeführer, dass dem Beschwerdegegner ein Akteneinsichtsrecht zustehe. Daraufhin teilte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Aarau den Parteien mit Verfügung vom 13. Januar 2023 mit, dass die Akten dem Beschwerdegegner bereits am 11. Januar 2023 ausgehändigt worden seien.