1.1.3. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer vor, am 12. März 2022 einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Privatkläger mit dem linken Ellenbogen gestossen zu haben. 1.2. Der Beistand des Beschwerdegegners ersuchte mit Schreiben vom 20. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Akteneinsicht. Daraufhin teilte ihm der zuständige Staatsanwalt gemäss einer bei den Akten liegenden Aktennotiz am 4. August 2022 telefonisch mit, ohne Konstituierung als Privatkläger werde keine Akteneinsicht gewährt.