Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.74 (ST.2022.275; STA.2022.2955) Art. 114 Entscheid vom 18. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Beschwerde- B._____, […], gegner […] Beistand: C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, […] Verfahrens- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, beteiligte Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 15. Februar gegenstand 2023 betreffend die nachträgliche Zulassung eines Privatklägers in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. 1.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2022 anlässlich eines zu- nächst verbalen Disputs mit dem Beschwerdegegner, bei dem es sich um seinen (damals) 82-jährigen Vater handelt, diesem mehrmals kräftig mit der Faust an den Kopf und ins Gesicht geschlagen, ihn mit den Fingernägeln unterhalb des Auges gekratzt und ihm mit einem Ledergurt mindestens sechs kraftvolle, peitschenartige Schläge versetzt, wobei er den Beschwer- degegner mit der metallischen Gürtelschnalle mindestens je zwei Mal am Rücken, am linken Oberarm sowie am Kopf getroffen habe. Der Beschwer- degegner habe im Zuge der Auseinandersetzung einen Herzkreislaufstill- stand erlitten, worauf der Beschwerdeführer die Notrufzentrale angerufen und den Beschwerdegegner bis zum Eintreffen der Rettungskräfte reani- miert habe. 1.1.2. Der Beschwerdegegner überlebte, ist seit dem Vorfall geistig aber nicht mehr in der Lage, für sich zu sorgen. Das Bezirksgericht Aarau errichtete für den Beschwerdegegner per 7. Juli 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB). Gemäss Ernen- nungsurkunde gehört zu den Aufgaben des Beistands auch die Vertretung des Beschwerdegegners "in rechtlichen Verfahren und im Rechtsverkehr." 1.1.3. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdefüh- rer vor, am 12. März 2022 einen am vorliegenden Verfahren nicht beteilig- ten Privatkläger mit dem linken Ellenbogen gestossen zu haben. 1.2. Der Beistand des Beschwerdegegners ersuchte mit Schreiben vom 20. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Akteneinsicht. Da- raufhin teilte ihm der zuständige Staatsanwalt gemäss einer bei den Akten liegenden Aktennotiz am 4. August 2022 telefonisch mit, ohne Konstituie- rung als Privatkläger werde keine Akteneinsicht gewährt. 1.3. Am 20. Dezember 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie einer Tätlichkeit und beantragte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, eine Busse von Fr. 200.00 (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe), und die Anordnung einer vollzugsbegleitenden, ambulanten Massnahme. -3- 1.4. Am 9. Januar 2023 ersuchte der Beistand des Beschwerdegegners, nun- mehr anwaltlich vertreten, beim Bezirksgericht Aarau um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 bestritt der Beschwerdeführer, dass dem Beschwerdegegner ein Akteneinsichtsrecht zustehe. Daraufhin teilte der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Aarau den Parteien mit Verfügung vom 13. Januar 2023 mit, dass die Akten dem Beschwerdegegner bereits am 11. Januar 2023 ausgehändigt worden seien. 1.5. Am 27. Januar 2023 konstituierte sich der Beschwerdegegner als Zivil- und Strafkläger. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 beantragte der Beschwer- deführer die Abweisung des verspäteten Antrages des Beschwerdegeg- ners auf Konstituierung als Privatkläger. 2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 liess der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Aarau den Beschwerdegegner als Privatkläger zu. 3. 3.1. Am 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 16. Februar 2023 zugestellte Verfügung vom 15. Februar 2023 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei das Gesuch des Beschwerdegegners 1 vom 27. Januar 2023 um verspätete Zulassung als Privatkläger abzuweisen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Angelegenheit zum Entscheid über das Gesuch des Beschwerdegeg- ners 1 um verspätete Zulassung als Privatkläger an die Vorinstanz als Ge- samtgericht zurückzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Bewilligung zu verlei- hen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren ST.2022.275 bis zum rechtskräftigen Entscheid über vorliegende Beschwerde zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." -4- 3.2. Mit Eingabe vom 3. März 2023 verzichtete der Gerichtspräsident des Be- zirksgerichts Aarau auf die Erstattung einer Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 8. März 2023 (Postaufgabe: 9. März 2023) verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einreichung einer Beschwer- deantwort. 3.4. Am 13. März 2023 erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeant- wort und beantragte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdefüh- rers." Überdies stellte er folgenden verfahrensleitenden Antrag: " Das Bezirksgericht Aarau, Strafgericht, sei anzuweisen, das Strafverfah- ren (ST.2022.275) zu sistieren und die angesetzte Hauptverhandlung aus- zusetzen, bis über die vorliegende Beschwerde ein rechtskräftiger Ent- scheid vorliegt." 3.5. Mit Verfügung vom 14. März 2023 trat die Verfahrensleiterin auf die Anträge des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners betreffend Anwei- sung an die Vorinstanz, das Strafverfahren zu sistieren, nicht ein und über- wies die entsprechenden Anträge zuständigkeitshalber an den Gerichts- präsidenten des Bezirksgerichts Aarau. Das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung wies sie ab. 3.6. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. März 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO gegen schriftlich oder mündlich er- öffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet (vgl. hierzu Art. 385 StPO) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese Frist wurde vom Beschwerdeführer gewahrt. -5- 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine di- rekte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfor- dernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht einge- treten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.2). 1.2.2. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Inte- resse i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO, um gegen die Zulassung einer Person als Privatklägerin Beschwerde zu führen. Vielmehr führt die Zulassung ei- ner Person als Privatklägerin in der Regel zu bloss faktischen Nachteilen für die beschuldigte Person (Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2013.10 vom 20. August 2013 E. 1.3.2; BB.2013.38 vom 29. Juli 2013 E. 1.2; BB.2012.194 vom 2. Juli 2013 E. 2.1; BB.2012.101 vom 22. Januar 2013 E. 1.3; BB.2011.107 vom 30. April 2012 E. 1.5; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_347/2009 vom 25. Januar 2010 E. 2; MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12e zu Art. 118 StPO; a. A. LIEBER, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2a zu Art. 118 StPO unter Bezugnahme auf Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich UH170155 vom 4. Oktober 2017 E. II.3.3, in: ZR 116/2017 Nr. 72). 1.2.3. Ein rechtlich geschütztes Interesse der beschuldigten Person an der An- fechtung der Zulassung einer Person als Privatklägerin ist nur ausnahms- weise zu bejahen, etwa wenn aufgrund der Zulassung einer Partei als Pri- vatklägerin rechtlich geschützte Geheimnisse der beschuldigten Person verletzt werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12e zu Art. 118 StPO). So bejahte das Bundesstrafgericht im Urteil BB.2011.132 vom 27. Juni 2012 (vgl. E. 1.4, insbesondere E. 1.4.4) ein rechtlich ge- schütztes Interesse der beschuldigten Person in einem Fall, in welchem die als Privatklägerinnen zugelassenen Personen beabsichtigten, das mit der -6- Stellung als Privatklägerinnen verbundene Recht auf Akteneinsicht zu nut- zen, um Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen der beschuldigten Person zu erlangen und in einem gegen die beschuldigte Person geführten Zivil- prozess in London zu verwenden. Das Bundesstrafgericht bejaht ein rechtlich geschütztes Interesse der be- schuldigten Person an der Anfechtung der Zulassung einer Person als Pri- vatklägerin ferner dann, wenn es sich bei der als Privatklägerin zugelasse- nen Partei um einen Staat handelt, da einem Staat aufgrund seiner Souve- ränität im Vergleich zu einer "gewöhnlichen" Privatklägerin andere Wege offenstehen, um gegenüber der beschuldigten Person und deren Vermö- gen Massnahmen zu ergreifen. Selbiges gilt, wenn die als Privatklägerin zugelassene Person "quasi-staatlich" ist, es sich bei dieser also um ein Rechtssubjekt handelt, bei dem wegen seiner engen Verknüpfung mit ei- nem bestimmten Staat die Zulassung im Verfahren praktisch der Zulassung des betreffenden Staates gleich käme (Urteile des Bundesstrafgerichts BB.2013.10 vom 20. August 2013 E. 1.3.2; BB.2013.38 vom 29. Juli 2013 E. 1.2; BB.2012.194 vom 2. Juli 2013 E. 2.1; BB.2012.101 vom 22. Januar 2013 E. 1.3; BB.2011.107 vom 30. April 2012 E. 1.5; vgl. auch MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 12e zu Art. 118 StPO). Das Bundesgericht scheint ferner davon auszugehen, dass die beschul- digte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerde ge- gen die Zulassung einer Person als Privatklägerin hat, wenn das Verfahren aufgrund der Zulassung dieser Person als Privatklägerin komplexer wird bzw. wenn bei Verneinung der Privatklägerstellung das Verfahren erheblich vereinfacht würde (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. De- zember 2020 E. 2.2; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4). Nach MAZZUCCHELLI/POSTIZZI (a.a.O., N. 12e zu Art. 118 StPO unter Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2008 vom 27. April 2009 E. 1.2.) sollen solche Nachteile allerdings grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimie- ren, also nur ausnahmsweise als rechtlich geschütztes Interesse infrage kommen. 1.2.4. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person ins- besondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. De- zember 2018 E. 2.4). Bei einer Beschwerde gegen die Zulassung der Pri- vatklägerschaft reicht es nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status er- geben soll. Dies gilt umso mehr, wenn die aufgeworfenen Fragen von einer -7- gewissen Komplexität sind oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt noch unklar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2; 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4). 1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich im Abschnitt "Formelles", in welchem er sich mit den Beschwerdevoraussetzungen beschäftigt, mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation. Die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer im materiellen Teil seiner Begründung die Ansicht vertritt, dass im vor- liegenden Verfahren die Grundsatzfragen zu klären seien, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person ausnahmsweise noch nach Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren könne und andererseits, ob für die (verspätete) Zulassung das Gerichtspräsidium (Verfahrenslei- tung) oder das Gesamtgericht zuständig seien, begründet kein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Erhebung einer Beschwerde, können diese Rechtsfragen doch auch im weiteren Verlauf des Verfahrens geklärt wer- den. Die Beschwerde genügt daher den bundesgerichtlichen Anforderun- gen an die Darlegung des rechtlich geschützten Interesses nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers liegt im Weite- ren auch nicht auf der Hand. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerde- gegner aufgrund der Stellung als Privatkläger Kenntnis von rechtlich ge- schützten Geheimnissen des Beschwerdeführers erlangen könnte. Als rechtlich geschütztes Geheimnis könnte vorliegend höchstens der Inhalt des psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer, das sich in den Strafakten befindet, infrage kommen. Indessen gewährte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau dem Beschwerdegegner schon vor dessen Kon- stituierung als Privatkläger Einsicht in die gesamten Strafakten (inkl. psy- chiatrisches Gutachten; vgl. Beschwerde Ziff. B.3), weshalb das rechtlich geschützte Interesse von vornherein nicht mit Geheimhaltungsinteressen hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens begründet werden kann. Es kann daher offenbleiben, ob das Interesse an der Geheimhaltung eines psychiatrischen Gutachtens als rechtlich geschütztes Interesse infrage kommt. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren durch die Zulassung des Be- schwerdegegners als Privatkläger komplexer würde bzw. das Verfahren ohne dessen Beteiligung massgeblich vereinfacht würde. Dies gilt im vor- liegenden Fall im besonderen Masse, wo eine (ausnahmsweise) verspätete Zulassung als Privatkläger im erstinstanzlichen Hauptverfahren (und damit nach Abschluss des Vorverfahrens; vgl. hierzu Art. 118 Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_887/2017 vom 8. März 2018 E. 6) in Frage steht. Die Mitwirkung des Beschwerdegegners im Strafverfahren be- schränkt sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die Möglichkeit, an der Hauptverhandlung anwesend zu sein und an dieser oder im Vorfeld zu -8- dieser (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO) Anträge (insbesondere Beweisanträge) stellen zu können. Im Strafverfahren gilt indessen der Untersuchungs- grundsatz (Art. 6 StPO), weshalb das erstinstanzliche Gericht unabhängig von allfälligen Beweisanträgen der Privatklägerschaft den rechtlich relevan- ten Sachverhalt abzuklären hat. Sodann kann die Privatklägerschaft das Strafurteil zwar gegebenenfalls mit Berufung anfechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren stünde es dem Beschwerdeführer aber offen, die Stel- lung des Beschwerdegegners als Privatkläger und damit dessen Legitima- tion zur Berufung in Frage zu stellen. Demgemäss ist nicht ersichtlich, worin das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers liegen soll, die Frage der Rechtmässigkeit der Zu- lassung des Beschwerdegegners als Privatkläger im jetzigen Verfahrens- stadium auf dem Beschwerdeweg klären zu können. 1.4. Auf die Beschwerde ist mangels Vorliegens eines rechtlich geschützten In- teresses gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.1) nicht einzutre- ten. 2. 2.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Anspruch des Beschwerdegegners auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksich- tigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Sodann ist die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdever- fahren auszurichtende Entschädigung am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). -9- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 899.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger