Dementsprechend handelt es sich nicht um eine abgeurteilte Sache gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO, weshalb das Strafverfahren nicht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand genommen werden kann. Folglich ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.