In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. August 2020 (STA2 ST.2020.4290) ging es hingegen um einen durch den Beschuldigten im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mobiltelefonvertrag mit der F. AG und einen Schaden in Höhe von Fr. 2'838.25. Im Übrigen wurde im Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Januar 2023 (Blatt 3) sogar darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ebenfalls bereits einen Vertrag im Namen des Beschwerdeführers mit der F. AG abgeschlossen habe, weshalb der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 Strafanzeige erstattet habe. Dementsprechend handelt es sich nicht um eine abgeurteilte Sache gemäss Art.