Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 21. Januar 2023 und den Beilagen kann klar entnommen werden, dass es sich beim durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Betrug inhaltlich um einen durch den Beschuldigten im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mobiltelefonvertrag mit der E. AG handelt, wobei infolgedessen ein Schaden von Fr. 3'401.15 entstanden sei. In der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. August 2020 (STA2 ST.2020.4290) ging es hingegen um einen durch den Beschuldigten im Namen des Beschwerdeführers abgeschlossenen Mobiltelefonvertrag mit der F. AG und einen Schaden in Höhe von Fr. 2'838.25.