in dem Sinne auszulegen ist, als der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 verlangt. 1.4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde legitimiert -7- (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO vor, womit auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.