Im Ergebnis ersucht der Beschwerdeführer somit nicht bloss um Abänderung der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Erwägung 1.3.2 hiervor), zumal die geltend gemachte "Korrektur" einen Umstand betrifft, welcher bei Berichtigung zu einem völlig anderen Sachverhalt führt und sich infolgedessen auch auf das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. auf die Frage des Vorliegens einer abgeurteilten Sache auswirkt. Es wäre somit im vorliegenden Fall – insbesondere, weil es sich um eine Laieneingabe handelt − überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weshalb die beantragte "Korrektur"