1.3.4.2. Wie bereits in Erwägung 1.3.2 ausgeführt, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht den Vertragsabschluss mit der F. AG, sondern mit der E. AG beanzeigt. Im Ergebnis ersucht der Beschwerdeführer somit nicht bloss um Abänderung der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Erwägung 1.3.2 hiervor), zumal die geltend gemachte "Korrektur" einen Umstand betrifft, welcher bei Berichtigung zu einem völlig anderen Sachverhalt führt und sich infolgedessen auch auf das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung bzw. auf die Frage des Vorliegens einer abgeurteilten Sache auswirkt.