Bei dem mit der F. AG abgeschlossenen Handy-Vertrag habe es sich um den ersten Betrugsfall gehandelt, den er angezeigt habe. Nun handle es sich um einen Wiederholungsfall mit der E. AG. 1.3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 und macht geltend, dass der Beschwerdeführer nur bemängle, -6- dass der Kurzsachverhalt nicht korrekt sei, nicht jedoch die Tatsache, dass die Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden sei. Dies führe jedoch nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens.