1.3.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde vom 22. Februar 2023 die "Korrektur" der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2023 und macht geltend, dass der Kurzsachverhalt nicht korrekt wiedergegeben sei bzw. die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm einen anderen Sachverhalt abhandle als den durch ihn beanzeigten. Der Handy-Vertrag, welcher durch den Beschuldigten in seinem Namen abgeschlossen worden sei, sei mit der E. AG abgeschlossen worden und nicht mit der F. AG, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fälschlicherweise ausführe. Bei dem mit der F. AG abgeschlossenen Handy-Vertrag habe es sich um den ersten Betrugsfall gehandelt, den er angezeigt habe.