Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 382). Die Beschwer ergibt sich stets aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung.